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Satzung

Auf der FachschaftsVollVersammlung (FVV) im Dez. 2006 wurde eine neue Satzung verabschiedet: Satzung als PDF (90 KB)

Teil A: Die Fachschaft Informatik

Artikel 1. Mitglieder

Mitglieder der Fachschaft Informatik (FSI) sind die ordentlich immatrikulierten Studierenden der Universität Dortmund, die sich für die Mitgliedschaft in der FSI entschieden haben.

Artikel 2. Aufgaben

  1. Die Fachschaft Informatik nimmt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr.
  2. Die FSI
    • vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in den Gremien der Universität, des Fachbereichs und der verfassten Studierendenschaft,
    • tritt ein für die Vermittlung kritischen Bewusstseins und der Erkenntnis gesellschaftlicher Relevanz von Forschung und Lehre und damit der politischen Verantwortung innerhalb von Universität und Gesellschaft,
    • setzt sich ein für die Verbesserung des Wissenschaftsbetriebs im Fachgebiet Informatik, insbesondere am Fachbereich Informatik der Universität Dortmund.
  3. Zur Unterstützung der Ziele nach (1) und (2)
    • gründet und fördert die FSI studentische Arbeitsgruppen (AGs),
    • arbeitet die FSI mit anderen Organisationen, insbesondere mit der Dortmunder und anderen Studierendenschaften, zusammen.

Artikel 3. Organe

  1. Die Organe der FSI sind:
    • die Fachschafts-Vollversammlung (FVV),
    • der Fachschaftsrat (FSR).
  2. Die Mitglieder der Organe nach (1) vertreten die Interessen der FSI (nach Art. 2) in den Gremien der Universität, des Fachbereichs und der verfassten Studierendenschaft.

Teil B: Die Fachschafts-Vollversammlung

Artikel 4. Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der FSI hat Sitz und Stimme in der FVV.
  2. Studierende des Lehramts, die Informatik als ein Fach gewählt haben, jedoch nicht Mitglied der FSI sind, sind ebenfalls automatisch stimmberechtigt.
  3. Informatik-NebenfächlerInnen sind auf Antrag stimmberechtigt, sofern die FVV mit einfacher Mehrheit diesen Antrag positiv bescheidet.

Artikel 5. Aufgaben

  1. Die FVV hat volles Entscheidungsrecht über alle Aufgaben und Tätigkeiten der FSI.
  2. Die FVV hat folgende besonderen Aufgaben, die von keinem anderen Organ der FSI wahrgenommen werden können: Die FVV
    1. beschließt und ändert die Fachschaftssatzung (Art. 26, 27),
    2. wählt den FSR und wählt Mitglieder des FSR ab (Art. 15, 16),
    3. entlastet die Finanzreferenten/FinanzreferentInnen der FSI (Art. 18),
    4. erteilt Weisungen an den FSR und an die GremienvertreterInnen,
    5. entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung der Fachschaftssatzung.

Artikel 6. Öffentlichkeit, Mindestanzahl der Sitzungen

  1. Die FVV tagt in der Regel öffentlich.
  2. Die FVV tagt mindestens einmal im Semester.
  3. Die FVV tagt nicht in der vorlesungsfreien Zeit.

Artikel 7. Einberufung

  1. Die FVV wird vom FSR einberufen.
  2. Die FVV findet statt
    1. auf Beschluss des FSR,
    2. auf Verlangen der Mehrheit der Vertreter der FSI im Fachbereichsrat (FBR),
    3. auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern der FSI,
    4. auf Beschluss des Studierendenparlaments der Universität Dortmund oder
    5. auf Beschluss einer FVV.

In den Fällen b), c) und d) gilt: Die Einberufung der FVV muss beim FSR schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss die vorläufige Tagesordnung (TO) der FVV enthalten. Der FSR ist verpflichtet, die FVV zu einem Termin innerhalb von 17 Vorlesungstagen nach der Antragstellung einzuberufen.

  1. Die Einberufung erfolgt stets unter Angabe einer vorläufigen TO, die den Punkt Verschiedenes und außer in den Fällen b bis e von (2) den Punkt Tätigkeitsbericht des FSR/der Gremienvertreter (GV) enthalten muss.
  2. Die Einberufung ist mindestens eine Woche lang vor dem Termin der FVV öffentlich auszuhängen.

Artikel 8. VersammlungsleiterIn, Tagesordnung

  1. Die FVV wählt zu Beginn jeder Sitzung einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin und bestimmt 2 Protokollanten/ProtokollantInnen. Danach wird die Beschlussfähigkeit nach Art. 9 (1) festgestellt und die endgültige TO beschlossen.
  2. Die FVV kann einen der in den Fällen a) und b) von Art. 5 (2) enthaltenen Beschlüsse nur treffen, wenn ein entsprechender Punkt in der vorläufigen TO (Art. 7 (3)) enthalten war.
  3. Nicht aus der vorläufigen TO gestrichen werden können: TO-Punkte einer TO nach Art. 7 (2) in den Fällen b), c) und d) oder der Punkt „Verschiedenes“.

Artikel 9. Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

  1. Die FVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 40 Mitglieder der FSI anwesend sind.
  2. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
  3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen; auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden sind sie geheim.

Artikel 10. Studentische Arbeitsgruppen

  1. Die FVV ist berechtigt, den FSR mit der finanziellen Unterstützung von studentischen Arbeitsgruppen (AGs) zu beauftragen. Dessen ungeachtet kann der FSR unabhängig davon AGs unterstützen.
  2. Die von der FSI finanziell unterstützten AGs sind verpflichtet, mindestens einmal im Semester in einer FVV oder in schriftlichen Infos über ihre Arbeit zu berichten (die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Konferenz der Informatik-Fachschaften (KIF) werden als AG in diesem Sinne verstanden).
  3. Die FSI unterhält als permanente AG eine Fachschaftszeitung. Die Fachschaftszeitung heißt „The Busy Beaver“. Geleitet wird die Fachschaftszeitung durch eine Redaktion, die jeweils auf ein Jahr von der FVV gewählt wird. Prinzipiell hat jedes Gremium und jede AG der FSI das Recht, im Busy Beaver zu publizieren; die letztendliche Entscheidung über das Für und Wider bzw. die Form der Publikation bleibt jedoch der Redaktion verbehalten. Die Redaktion ist in ihren Entscheidungen allein der FVV verantwortlich. Der Busy Beaver soll mindestens einmal pro Semester erscheinen; der mögliche Umfang richtet sich nach der Haushaltslage der FSI.

Artikel 11. Protokoll

Von jeder Sitzung der FVV wird ein Protokoll angefertigt und veröffentlicht. Es enthält:

Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und von den Protokollanten/ProtokollantInnen unterzeichnet.

Teil C: Der Fachschaftsrat

Artikel 12. Mitglieder

Mitglied im FSR ist, wer nach Art. 15 (2-5) von der FVV in den Fachschaftsrat gewählt oder wer nach Art. 20 (3) als Mitglied benannt wird.

Artikel 13. Aufgaben

  1. Der FSR vertritt die Interessen der FSI; er führt die Geschäfte der FSI, sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Fachschaftssatzung und die Durchführung der Beschlüsse der FVV.
  2. Der FSR hält Verbindung mit allen Gruppen, Institutionen und Personen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben wichtig sind.
  3. Jedes Mitglied des FSR ist verpflichtet, regelmäßig Sprechstunden abzuhalten, um die Mitglieder der FSI in allen Fragen zu beraten. Während der Vorlesungszeit ist dies mindestens eine eineinhalbstündige Sprechstunde pro Woche. Für jede vorlesungsfreie Zeit beschließt der FSR regelmäßige Sprechstunden, von denen jedes FSR-Mitglied mindestens eine zu besetzen hat. Die Sprechstundentermine sind öffentlich auszuhängen und auf der Fachschaftswebseite bekannt zu geben.

Artikel 14. Verantwortlichkeit

  1. Jedes Fachschaftsrats-Mitglied ist zur Teilnahme an der FVV verpflichtet.
  2. Der FSR ist der FVV verantwortlich; er ist an die Beschlüsse der FVV und die Bestimmungen der Fachschaftssatzung gebunden.

Artikel 15. Wahlen, Amtszeit

  1. Der FSR wird jährlich von der ersten FVV im Sommersemester neu gewählt. Die Amtszeiten des alten FSR enden mit der konstituierenden Sitzung des neuen FSR.
  2. Zum FSR-Mitglied kann jedes Mitglied der FSI gewählt werden. Jeder Kandidat/jede Kandidatin muss auf der Wahl-FVV anwesend sein.
  3. Vor der Wahl wird eine Befragung der Kandidaten und Kandidatinnen durch die FVV durchgeführt.
  4. Über die Kandidaten und Kandidatinnen wird durch Blockwahl abgestimmt, es sei denn, mindestens eine stimmberechtigte Person möchte über jeden Kandidaten/jede Kandidatin einzeln abstimmen.
  5. Als gewählt gelten die Kandidaten und Kandidatinnen, die mehr Ja- als Nein- Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.
  6. Sinkt die Zahl der FSR-Mitglieder unter 5, so ist zum nächstmöglichen Termin eine FVV zur Durchführung einer Neuwahl einzuberufen.
  7. Der FSR kann beschließen, eine Nachwahl durchzuführen, wenn ihm dies notwendig erscheint.
  8. FSR-Mitglieder, deren Amtszeit endet, sind verpflichtet, neue Mitglieder des FSR in ihre Geschäfte einzuführen.
  9. Auf jeder FVV kann auf Antrag eines Fachschaftsmitgliedes eine Nachwahl stattfinden. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, muss jedoch spätestens zwei Wochen vor dem FVV-Termin beim FSR eingehen.

Artikel 16. Abwahl, Rücktritt

  1. Die FVV kann mit Mehrheit der Anwesenden ein FSR-Mitglied oder den gesamten FSR abwählen.
  2. Jedes FSR-Mitglied kann jederzeit zurücktreten. Dies ist in formloser, dokumentenechter Schriftform mit Unterschrift erforderlich.
  3. FSR-Mitglieder, die ihren Verpflichtungen laut Art. 13, 14 und 19 (3) ohne Angabe von Gründen wiederholt nicht nachkommen und keine Alternativen anbieten oder arrangieren, können auf einer FSR-Sitzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden FSR-Mitglieder abgewählt werden. Eine solche Abwahl muss spätestens 60 Stunden vor der betreffenden FSR-Sitzung allen FSR-Mitgliedern geeignet angekündigt werden (z.B. über eine Mailingliste, die von allen Mitgliedern des FSR abonniert ist). Dieser Beschluss muss von der nächsten FVV bestätigt werden.
  4. In allen drei Fällen endet die Amtszeit unverzüglich. Art. 15 (8) ist auch in diesen Fällen gültig.

Artikel 17. FachschaftssprecherIn

  1. Der FSR wählt auf der konstituierenden Sitzung oder nach Rücktritt oder Abwahl aus seiner Mitte einen Fachschaftssprecher oder eine Fachschaftssprecherin und eine Stellvertretung.
  2. Die/der FachschaftssprecherIn vertritt die Fachschaft und den FSR. Die/der StellvertreterIn kann sie/ihn vertreten.
  3. Die FachschaftssprecherInnen erhalten jeweils eine Sperrvollmacht über das Konto der FSI.

Artikel 18. FinanzreferentIn, KassenprüferInnen

  1. Der FSR wählt auf der konstituierenden Sitzung oder nach Rücktritt oder Abwahl aus seiner Mitte einen Finanzreferenten oder eine Finanzreferentin und eine Stellvertretung.
  2. Die FinanzreferentInnen verwalten die Finanzen der FSI. Sie haben hierzu jeweils und unabhängig voneinander volle Bankvollmacht über das Konto der FSI.
  3. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres oder nach Ausscheiden aus dem FSR legt der Finanzreferent/die Finanzreferentin der FVV den Finanzbericht zur Entlastung vor.
  4. Die FVV wählt jährlich mindestens 2 KassenprüferInnen, die die Arbeit der FinanzreferentInnen prüfen und vor ihrer Entlastung auf der FVV über diese berichten.
  5. Die KassenprüferInnen dürfen nicht Mitglieder des FSR, müssen aber nicht Mitglieder der FSI sein.

Artikel 19. Fachschaftsrats-Sitzung

  1. Die FSR-Sitzung ist öffentlich. Der Termin ist öffentlich auszuhängen.
  2. Von jeder FSR-Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen, in dem Zeit, TO, anwesende Mitglieder des Fachschaftsrats und mindestens die Beschlüsse zu vermerken sind. Das Protokoll ist vom Protokollanten/von der Protokollantin zu unterschreiben.
  3. Jedes FSR-Mitglied ist zur Anwesenheit bei der FSR-Sitzung verpflichtet. Sollte ein Mitglied durch besondere Umstande am Erscheinen an einer FSR-Sitzung gehindert sein, so hat er/sie das nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
  4. Abweichungen von regelmäßigen FSR-Sitzungsterminen sowie zusätzliche FSR-Sitzungstermine sind mindestens 60 Stunden vor dem neuen Termin allen FSR-Mitgliedern geeignet bekannt zu geben (z.B. über eine Mailingliste, die von allen Mitgliedern des FSR abonniert ist) und können ohne Beschluss des Fachschaftsrates nur vom Fachschaftssprecher oder seinem Stellvertreter festgelegt und einberufen werden.

Artikel 20. Beschlussfähigkeit

  1. Der FSR ist immer beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei einer FSR-Sitzung anwesend sind. Ungeachtet dessen kann der FSR nicht beschlussfähig sein, wenn weniger als drei seiner Mitglieder bei einer FSR-Sitzung anwesend sind.
  2. Der FSR kann mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden über Finanzfragen beschließen.
  3. Der FSR kann mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden weitere Personen zu FSR-Mitgliedern benennen, soweit diese nicht von der letzten FVV bei der Wahl des Fachschaftsrats abgelehnt worden sind. Die so benannten FSR-Mitglieder müssen auf der nächsten FVV durch eine Wahl nach Art. 15 (1) oder (7) bestätigt werden.
  4. Soweit (2) und (3) nicht berührt werden, ist für einen FSR-Beschluss nur eine einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
  5. Sollte ein Beschluss wegen fehlender Beschlussfähigkeit nach Art. 20 (1) vertagt werden müssen, ist dieser auf der nächsten FSR-Sitzung ungeachtet einer eventuellen Beschlussunfähigkeit nach Art. 20 (1) beschlussfähig, sofern mindestens 60 Stunden zwischen den beiden FSR-Sitzungen liegen und der Tagesordnungspunkt mitsamt einer kurzen Zusammenfassung des Inhalts allen FSR-Mitgliedern noch am Tage der beschlussunfähigen FSR-Sitzung geeignet bekannt gegeben wurde (z.B. über eine Mailingliste, die von allen Mitgliedern des FSR abonniert ist).

Teil D: Gremienvertreter

Artikel 21. Definition der Gremienvertreter

In dieser Satzung werden unter Gremienvertreter (GV) verstanden: die Vertreter der FSI in den Gremien des Fachbereichs Informatik, der Universität und der verfassten Studierendenschaft (ausgenommen FSR), sowie deren Stellvertretungen.

Artikel 22. Wahl

Soweit nicht höher geltendes Recht dem entgegensteht, wird bei der Wahl der GV wie folgt verfahren: Wird die Stelle eines/einer GV frei, so wird sie vom FSR öffentlich ausgeschrieben. Der FSR schlägt den studentischen FBR-Mitgliedern die Kandidaten/Kandidatinnen vor, sofern die Wahl durch den FBR erfolgt.

Artikel 23. Berichtspflicht

  1. Mindestens einmal pro Semester legen die GV eines Gremiums einen Arbeitsbericht und Vorschläge für die weitere Arbeit der FVV vor.
  2. Die GV sind zur Teilnahme an der FVV verpflichtet.
  3. Sofern ein Gremium öffentlich getagt hat, wird auf der FVV von den entsprechenden GV berichtet.
  4. Eine FVV kann jederzeit die GV eines Gremiums auffordern, zur nächsten FVV einen Bericht nach (1) vorzulegen.
  5. Die GV sind dazu aufgefordert, ihre Arbeit untereinander und mit dem FSR zu koordinieren. Dazu ist die Anwesenheit auf FSR-Sitzungen hilfreich.

Teil E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24. Permanenz von Wahlen und Beschlüssen

Wahlen und Beschlüsse, die von Organen der FSI vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen wurden, bleiben in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich gegen die Satzung verstoßen.

Artikel 25. Erstmalige FSR-Wahl

Der FSR, der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt ist, bleibt im Amt, bis auf Grund dieser Satzung eine Neuwahl durchgefuhrt werden muss.

Artikel 26. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden in einer FVV angenommen wurde, die den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.

Artikel 27. Änderungen, Außerkrafttreten

  1. Bestimmungen dieser Satzung konnen von der FVV mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden geandert werden.
  2. Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, wenn von den Bestimmungen dieser Satzung abgewichen werden soll.
  3. Diese Satzung tritt außer Kraft, wenn eine FVV nach dieser Satzung mit satzungsändernder Mehrheit eine neue Fachschaftssatzung beschließt.
  4. Stellt ein Organ der FSI mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass die Befolgung von Einzelvorschriften dieser Satzung einen Schaden für die FSI mit sich bringt, so kann von der betreffenden Einzelvorschrift abgewichen werden. Dieser Beschluss muss von der nächsten FVV bestätigt werden. Eine eventuelle Satzungsänderung sollte in Erwägung gezogen werden.