-
-
-
-
-
- Sonstiges
DPO 2001, §9, Abs. 4
Man kann sich spätestens eine Woche vor einem Prüfungstermin wieder von einer Fachprüfung abmelden. Dies hat in schriftlicher Form beim ZfS zu erfolgen.
Hat man sich vom ersten Versuch abgemeldet, so hat man laut mündlicher Auskunft des ZfS das Prüfungsverfahren nicht begonnen – und kann demnach noch ggf. ein anderes Nebenfach oder Vorlesung wählen. Bei regulärer Abmeldung gilt also die Anmeldung quasi als nicht eingereicht.