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DPO 2001, §8, Abs. 6 sowie §15, Abs. 5
Man darf in einer mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein, wenn man später selbst dieselbe Prüfung zu bestehen hat. Wer nicht möchte, dass jemand zuhört, darf dies bei der Anmeldung im ZfS1) ablehnen
Mitglieder des Prüfungsausschusses (das können auch Studierende sein) haben jedoch auch dann das Recht, der Abnahme einer Fachprüfung beizuwohnen – von dem sie aber äußerst selten Gebrauch machen.