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DPO 2001, §17, Abs. 3
Wenn man krank wird und deshalb einer Prüfung nicht beiwohnen kann, muss das zugehörige ärztliche Attest über Prüfungsunfähigkeit spätestens sieben Kalendertage nach dem Prüfungstermin beim ZfS eingegangen sein. Bei Einlieferung per Post gilt das Datum des Poststempels.
Dieses Attest muss in allgemeinverständlicher Form darlegen, warum die Durchführung der Prüfung nicht machbar ist. Dies ist datenschutzrechtlich zwar bedenklich – aber bisher hat noch niemand geklagt...
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