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DPO 2001, §16, Abs. 1
Neben einem Hochschuldozenten darf auch Prüfer sein, wer die entsprechende Diplomprüfung abgelegt und eine selbständige Lehrtätigkeit im Prüfungsfach ausgeübt hat. Für das Amt des Beisitzers reicht es, die Diplomprüfung abgelegt zu haben.